§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet „Freifunk Greifswald“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz “e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Erforschung, Anwendung, Weiterentwicklung und Verbreitung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung und Vermittlung von Wissen zu Funk- und Netzwerktechnologien.
  2. Weiterhin fördert der Verein unmittelbar, ideell, materiell und/oder finanziell:
    • den Aufbau eines frei zugänglichen Funknetzes (“Freifunk”) im öffentlichen Raum
    • den Zugang zu Informationstechnologien an öffentlichen Plätzen und Einrichtungen
    • den Zugang zu Informationstechnologien für sozial benachteiligte Personen
    • die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie Bürgerdatennetze
    • kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsprojekte
    • die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen und Konferenzen im Sinne des §2(1), sowie die Teilnahme der Mitglieder an diesen.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen

  1. Der Verein ist frei und unabhängig.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Freie Netzwerke e.V., welcher es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  7. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen dafür stimmen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, z.B. Firmen, Vereine, Verbände und Behörden werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu fördern und diesen in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
    Körperschaften, Vereine und Verbände können die Mitgliedschaft entweder nur für sich selbst oder auch für ihre Mitglieder erwerben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

    1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auch in elektronischer Form, an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet.
    2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
    3. Das aufgenommene Mitglied erhält eine Kopie der Satzung. Die jeweils aktuelle Satzung wird darüber hinaus an geeigneter Stelle den Mitgliedern verfügbar gemacht.
    4. Der Beitritt gilt erst dann als vollzogen, wenn der Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist.
    5. Mitglieder des Vereins sind verpflichtet eine gültige E-Mailadresse zur Zustellung von Vereinsinformationen anzugeben.
    6. Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, und das Stimmrecht auszuüben. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertreter aus. Das aktive Stimmrecht besitzen Mitglieder mit Erreichen des 16. Lebensjahres. Das passive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
    7. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit in der Finanzordnung festgehalten ist. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
    8. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt und haben auf Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht.
    9. Auf Antrag kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge stunden und ganz oder teilweise erlassen.
    10. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juris­ti­schen Per­so­nen mit deren Erlö­schen.
    11. Der Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Er wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss sechs Wochen vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Auf Wunsch des Mitglieds kann die Wirksamkeit auch mit sofortiger Wirkung eintreten.
    12. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und kann u. a. erfolgen
      • bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und bei anderem vereinsschädigenden Verhalten
      • bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als drei Monaten oder der Nichterfüllung sonstiger Mitgliedschaftlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein
      • aufgrund von diskriminierenden Äußerungen oder Handlungen gegenüber den in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes genannten Merkmalen

      Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen und die nächste Mitgliederversammlung anrufen, von der die Gültigkeit des Ausschlusses bestätigt werden kann. Vom Zeitpunkt des Einspruchs bis zur Entscheidung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.

    13. Gezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet, auch nicht anteilig.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

1. Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit getroffen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und mit den Unterschriften des Versammlungsleiters oder der Versammlungsleiterin und des Protokollführers oder der Protokollführerin beurkundet.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
    2. Entscheidung über fristgemäß eingebrachte Anträge
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
    4. Entlastung des Vorstands
    5. Wahl der Vorstandsmitglieder
    6. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    8. eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen ist lediglich unter Beachtung der Vorschriften gemäß §2, Gemeinnützigkeit, möglich
    9. Beschluss der Finanzordnung
    10. die Auflösung des Vereins gemäß §3, Ziffer 5 und 7 dieser Satzung
  6. Fristen:
    1. Die Versammlung wird mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin mit einer Mitteilung per E-Mail an die Mitglieder angekündigt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet ist.
    2. Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.

2. Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: Der oder die 1. Vorsitzende, der oder die 2. Vorsitzenden und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder von Ihnen vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes kommissarisch im Amt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ergänzung herbeizuführen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
  4. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
  5. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben Vereinsmitglieder berufen, die entweder auf Dauer oder nur zur Erfüllung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit Funktionen übernehmen.
  7. Der Vorstand tagt mindestens einmal halbjährlich. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu dokumentieren und zeitnah zu veröffentlichen.

§ 6 Schlussbestimmung

  1. Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung, sofern sie einer Auflage des Registergerichtes oder einer Behörde entsprechen müssen, durchzuführen.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

Greifswald, den 08.12.2015

Unterschriften der Gründungsmitglieder